Verkehrsstrafrecht

Unfallflucht

Bei dem Vorwurf der „Unfallflucht“ handelt es sich nicht nur juristisch um einen sehr schwierigen und nach allgemeiner Ansicht „verunglückten“ Tatbestand. Hier verkennen die Betroffenen, wie z. T. rigoros selbst „Fluchten“ bei kleineren, manchmal kaum erkennbaren Schäden geahndet werden. Auch hier haben die Betroffenen nur eine Chance, entsprechende Vorwürfe durch die möglichst frühzeitige Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht zur Einstellung zu bringen und sich der gesetzlich zwingend angeordneten Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis für in der Regel 8 bis 12 Monate zu entziehen.

In den meisten Fällen geht es um die Frage der Bemerkbarkeit einer Berührung bzw. Kollision und die Erkennbarkeit eines Schadens bzw. der Schadenhöhe. Oft wird von den Angeschuldigten behauptet, eine Kollision bzw. einen Schaden nicht bemerkt zu haben. Von den Polizeibeamten wird dies obgleich fehlender technischer Kenntnisse und Möglichkeiten für unglaubwürdig gehalten. Leider wird auch von den Staatsanwaltschaften oft und schnell der Begriff der „Schutzbehauptung“ verwendet, ohne die Einlassungen der Betroffenen im Hinblick auf die Verkehrssituation, anderweitige Ablenkung bzw. auch körperliche Handicaps (Beeinträchtigungen des Hörvermögens, nicht nur bei älteren Personen!) überhaupt zur Kenntnis zu nehmen.

Wurde das „Bemerken“ einer Kollision eingeräumt bzw. steht dies für die Staatsanwaltschaft fest, kommt eine Verfahrenseinstellung obgleich dessen immer noch in Betracht, sofern „kein bedeutender Sachschaden“ vorliegt. Einerseits ist zwar umstritten, welche Schadenspositionen in die Berechnung einzubeziehen sind, andererseits liegt bei objektiv nicht erkennbarem Schaden ein sog. „Regelfall“ der Fahrerlaubnisentziehung nicht vor. Die Grenze, ab der ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des Gesetzes vorliegt, wird z. Zt. bei ca. 1.300,00 € angesetzt.

Eine Verteidigung in diesem Bereich ist u.a. unter dem Stichwort „Irrtum“ über die Schadenhöhe oft erfolgreich. Tatsächlich verkennen die Betroffenen als technische Laien oft das Vorliegen eines Schadens bzw. die genaue Schadenshöhe, obgleich bei Bemerken einer Kollision bzw. Berührung unabhängig davon eben zwecks Klärung der Frage, ob überhaupt bzw. in welcher Höhe ein Schaden vorliegt, die Polizei zu benachrichtigen ist.

Nicht selten kommen Betroffene erst dann zu mir und bitten mich um eine Beratung, wenn bereits ein Strafbefehl zugestellt worden ist. Dies ist oft zu spät! Die Verteidigungsmöglichkeiten sind dann bereits eingeschränkt, dass Ermittlungsverfahren ist gelaufen. Nach Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl müssen die Vorwürfe in einer Hauptverhandlung verteidigt werden, neben der Staatsanwaltschaft muss dann auch das Amtsgericht von der „Unschuld“ bzw. strafmildernden Faktoren überzeugt werden. Oft werden in solchen Verfahren Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen, um die Einlassung der Betroffenen in technischer Hinsicht zu prüfen.

Achtung „Kostenfalle“! Da die Deckungsbestätigung des Rechtsschutzversicherers für den Fall einer Verurteilung bzw. Einspruchsrücknahme wegen dieses sog. „Vorsatzdeliktes“ widerrufen wird, bleiben die Betroffenen dann neben den Rechtsanwaltsgebühren auch noch auf den gesamten weiteren Prozesskosten, also dem Honorar des Sachverständigen sitzen!

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