„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold"

Ihnen werden Vorwürfe gemacht -
Ermittlungs- und Bußgeldverfahren!

Diese Situation ist für die Betroffenen unabhängig von der Substanz bzw. Berechtigung der verkehrsrechtlichen Vorwürfe „erstmalig" und natürlich sehr unangenehm, gerade in dieser Überforderungssituation werden bereits die entscheidenden Weichen für den Verlauf und Ausgang des Ermittlungsverfahrens bzw. die Möglichkeiten in der Verteidigung gestellt. Selbst die beste Verteidigungsstrategie kann elementare Tatsachenfeststellungen und Richtungsbestimmungen der Ermittlungsbehörden in Ermittlungsverfahren nur noch begrenzt bzw. zum Teil gar nicht mehr beeinflussen bzw. ändern. Natürlich kann ich für Sie als Verteidiger immer noch viel erreichen, am Unfall- bzw. Anhalteort gilt aber nach wie vor: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!"

1. Verhalten am Unfall- bzw. Anhalteort

Nach einem Unfall ist selbst bei vermeintlich klarer Situation, insbesondere bei Streitigkeiten über den Unfallhergang bzw. das Verschulden der Beteiligten bereits am Unfallort die Situation und Rechtslage unübersichtlich und streitig, die Beteiligten sind oft hoch emotionalisiert, zum Teil sind Unfallbeteiligte verletzt bzw. stehen unter Schock. Es ist menschlich und verständlich, dass dann oft Rede- und Mitteilungsbedürfnis besteht. Jedoch werden in solchen Situationen oft unreflektiert Angaben zum Unfallhergang usw. gemacht, die dann in polizeilichen Unfallanzeigen und späterhin in strafrechtlichen Ermittlungsakten bzw. Bußgeldakten der Bußgeldbehörden wiederzufinden sind.
In einer solchen Situation einen „kühlen Kopf" bewahren, ist schwierig. Sofern man sich daran erinnert, sollte man dennoch vorstehenden Grundsatz beherzigen, auch bzw. gerade weil andere Unfallbeteiligte und aufnehmende Polizeibeamte Vorwürfe erheben.

2. „Rechtsgespräche" am Unfall- und Anhalteort

In der beschriebenen, aufgehitzten Situation wird oft sehr intensiv über Verursachungs- und Verschuldensfragen gestritten, das bringt schlicht gar nichts! Beim gegnerischen Unfallbeteiligten bleibt oft nur das in Erinnerung, was er gehört haben möchte bzw. was ihm vermeintlich günstig erscheint. Oft wird behauptet, der gegnerische Beteiligte habe vor Ort ein Haftungsanerkenntnis oder dergleichen abgegeben bzw. Vorwürfe eingeräumt.

Sowohl zivilrechtliche Haftungsquoten als auch verkehrsstraf- und bußgeldrechtliche Vorwürfe werden erst Wochen bzw. Monate später von Versicherungen bzw. Staatsanwaltschaften und Bußgeldbehörden bzw. Zivil- und Strafgerichten entschieden, nicht am Unfall- bzw. Anhalteort!

Den Unfallbeteiligten kann nicht bekannt sein, was aus den Sachverhalten in tatsächlicher und insbesondere rechtlicher Hinsicht von den genannten, weiteren Beteiligten später „gemacht" wird. Vielen Tatsachen- und Meinungsäußerungen wird später von Sachbearbeitern/-innen Versicherungen, Verwaltungsbeamten in Bußgeldbehörden bzw. Juristen ein ganz anderer Sinn bzw. Wert beigemessen, als dies von den ursprünglich Beteiligten auch nur ansatzweise gemeint war.

3. „Kooperationsangebot" der Polizei

Mandanten/-innen berichten mir häufig, dass aufnehmende Beamte vor Ort bei entsprechender „Kooperationsbereitschaft" der Beschuldigten eine mildere Strafe oder dergleichen in Aussicht stellen. Wenn man an der Aufklärung des Unfalls bzw. der vor Ort erhobenen Vorwürfe z. B. anlässlich einer Polizeikontrolle schnell und kooperativ mitwirke, werde sich dies günstig auf den Gang des Ermittlungsverfahrens usw. auswirken.

Solche Aussagen bzw. Wertungen sind grundsätzlich jedenfalls nicht völlig falsch, gehen augenscheinlich jedoch bereits von einer festgestellten „Schuld" des vor Ort Beschuldigten aus. Sehr oft steht allerdings noch nicht einmal fest, wer in welchem Maß an einem Unfall bzw. an einem Vorwurf beteiligt ist und ob sich eine „Täterschaft" späterhin überhaupt feststellen lässt!

Nicht aufnehmende Polizeibeamte vor Ort, sondern Staatsanwaltschaften und Bußgeldbehörden, ggf. Straf- und Bußgeldrichter/-innen entscheiden letzten Endes über „Schuld und Sühne"!

Die aufnehmenden Beamten vor Ort sind „lediglich" dafür da, Sachverhalte aufzunehmen, Zeugen/-innen festzustellen bzw. zu befragen usw. und nach „Ermittlungsreife" werden die Akten an Staatsanwaltschaften bzw. Bußgeldbehörden weitergeleitet.

4. Aussage- und Verweigerungsrechte — Ermittlungen in der Nachbarschaft!

Besprechen Sie verkehrsstraf- und bußgeldrechtliche Vorwürfe nach Möglichkeit nicht bzw. möglichst wenig innerhalb Ihrer Familie, schon gar nicht „über den Gartenzaun" mit dem lieben Nachbarn. Insbesondere bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und erst Recht bei verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfen ermittelt die Polizei „in die Familie und in die Nachbarschaft" hinein, um an Informationen zu kommen. Oft werden dabei im Rahmen von zweifelhaften „informatorischen Vorgesprächen" und vor strafrechtlich erforderlicher Belehrungen entscheidende Informationen preisgegeben bzw. gesammelt, bevor z. B. Familienangehörige dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Belehrung auf Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte hingewiesen werden!

5. Keine Erscheinungs- und Aussagepflicht als Beschuldigte(r)!

Entgegen der Fehlvorstellung in weiten Kreisen der Bevölkerung besteht keine Erscheinungs-und Aussagepflicht für Beschuldigte aufgrund von Vorladungen der Polizeibehörden. Aufgrund der Vorladung bzw. Beschuldigtenanhörung wird dem Rechtsgrundsatz des rechtlichen Gehörs auch des Beschuldigten genüge getan. Im Übrigen sind die Ermittlungsbehörden legitimierweise natürlich daran interessiert, Sachverhalte aufzuklären bzw. entsprechend zu ahnden.

Als Beschuldigte(r) muss man jedoch weder vor der Polizei noch vor der Staatsanwaltschaft erscheinen und Angaben machen. Dies allenfalls dann, wenn dies aufgrund einer gerichtlichen Anordnung etwa zwecks Anfertigung einer Wahllichtbildvorlage, Abnahme von DNA-Material oder aus ähnlichen Gründen geschieht.

Als Zeuge/-in kann man sich auf Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte berufen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Anderenfalls können die Ermittlungsbehörden im Zweifel bei entsprechender Wichtigkeit bzw. Dringlichkeit entsprechende Vorladungen natürlich mit den rechtlich vorgesehenen Mitteln durchsetzen.

6. Vorsicht, neue Baustelle „falsche Verdächtigung"!

Insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen manche Betroffene bzw. Beschuldigte nach Eingang eines Anhörungsbogens nebst Messfoto auf die Idee, vermeintlich ähnlich aussehende Familienangehörige bzw. Personen aus dem Bekanntenkreis als Fahrzeugführer/-in gegenüber der Bußgeldbehörde zu benennen. Dies in der wagemutigen Hoffnung, dass die Bußgeldbehörde solche Angaben ungeprüft übernimmt und einen entsprechenden Bußgeldbescheid erlässt, damit benannte(n) Fahrzeugführer/-in zumindest die drohenden Punkte in Kauf nimmt und diese entsprechend (falsch) zur Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg gelangen.

Den Beteiligten ist nicht bekannt bzw. wird von diesen der Ermittlungsaufwand vollkommen unterschätzt, den Bußgeld- und Polizeibehörden einerseits, Staatsanwaltschaften bei verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfen andererseits unternehmen, um Fahrzeugführer/-innen bzw. „Täter/-innen" zu ermitteln. Geschwindigkeitsüberschreitungen z. B. gelten bereits dann als „erheblich", wenn die Punkte-Eintragungsgrenze überschritten ist, also bereits bei drohender Eintragung von einem Punkt. Die Bußgeldbehörden fordern über Einwohnermeldeämter Passdaten und —fotos an, um entsprechende Abgleiche mit den Messfotos vorzunehmen. Im Übrigen werden Polizeidienststellen vor Ort im Rahmen der sog. Ermittlungshilfeersuchen gebeten, am Wohnort bzw. auch in der Nachbarschaft durch entsprechende Befragungen usw. die Fahrzeugführereigenschaft festzustellen.

Stellt sich dabei heraus, dass fälschlicherweise und bewusst eine dritte Person als Fahrzeugführer/-in benannt worden ist, wird ein weiteres, strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB eingeleitet!

Die Ermittlungsbehörden fühlen sich getäuscht und lediglich bei erstmaliger Auffälligkeit bzw. Begehung können die Betroffenen ggf. damit rechnen, dass dieses Verfahren gegen eine entsprechend hohe Geldauflage eingestellt wird. Im Wiederholungsfalle werden solche Vorwürfe zur Anklage gebracht und nicht selten enden diese Verfahren mit Strafbefehlen bzw. entsprechenden Verurteilungen.
Eine zwar ebenfalls irreführende Selbstbezichtigung eines Dritten bleibt hingegen straffrei!

Gibt eine dritte Person gegenüber der ermittelnden Bußgeldbehörde (fälschlicherweise) an, dass sie das entsprechende Fahrzeug bezüglich der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung zum maßgeblichen Zeitpunkt gefahren habe, handelt es sich eigentlich auch um eine Täuschung der Bußgeldbehörde bzw. irreführende Angaben mit entsprechender Zielrichtung. Dieses Verhalten stellt eine straffreie Selbstbezichtigung dar und kann von den Ermittlungsbehörden aus Rechtsgründen mangels entsprechenden Strafvorschriften nicht weiter verfolgt werden.

7. Erst jetzt zum Fachanwalt für Verkehrsrecht?

Einige der vorstehenden Punkte bzw. Sachverhalte haben sich mehr oder weniger in der beschriebenen Art und Weise bereits ereignet, bevor die Betroffenen mit entsprechenden Anhörungsbogen als Beschuldigte(r) bei mir in der Kanzlei erscheinen und um Rechtsrat bzw. Vertretung bitten. Selbstverständlich kann ich noch viel für Sie tun und erreichen, allein die unabdingbar notwendige Akteneinsicht erhalten Sie nur durch mich als Verteidiger. Vielen Betroffenen ist nicht bekannt bzw. bewusst, wie aussichtsreich mit Einlassungen zum Sachverhalt bzw. aufgrund von rechtlichen Möglichkeiten Ermittlungs- und Bußgeldverfahren vollständig zur Einstellung gebracht bzw. entsprechende Vorwürfe erheblich abgemildert werden können!

Spätestens dann, wenn Sie einen Anhörungsbogen als Beschuldigte(r) in den Händen halten, sollten Sie unverzüglich einen Termin in meiner Kanzlei vereinbaren. Am besten wahren Sie Ihre rechtlichen und ggf. auch finanziellen Interessen, wenn Sie noch am Unfalltag bzw. unmittelbar z. B. nach einer Polizeikontrolle mit entsprechenden Vorwürfen einen Termin mit mir vereinbaren. Eine „Erste-Hilfe-Beratung" verhindert oft, dass Betroffene bzw. Familienangehörige usw. in der Regel eher belastende Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden machen bzw. Fragebögen u. a. auch der Kfz-Haftpflicht- bzw. Kasko-Versicherer unbewusst „falsch" bzw. unvollständig ausgefüllt werden!

8. Ein Unfall bzw. Vorwurf — mehrere Rechtsgebiete sind betroffen!

Nach einem Verkehrsunfall mit einer Alkoholisierung von bis zu 1,1 Promille Blutalkohol (BAK) eröffnen sich sofort mehrere Fragen bzw. Probleme in verschiedenen Rechtsgebieten. Dies kann Betroffenen mangels entsprechender Erfahrung nicht bekannt sein und insbesondere die „Verzahnung" der verschiedenen Rechtsgebiete ist völlig unbekannt.

Im Verkehrszivilrecht geht es bezüglich der Regulierung des Unfallschadens um Verursachungs- und Verschuldensfragen, oft trotz entsprechender Alkoholisierung (am besten natürlich ohne!) um Haftungsquoten.

Im Verkehrsstrafrecht geht es um Vorwürfe wie Trunkenheit im Verkehr, Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung, ggf. sogar fahrlässige Tötung, jeweils mit zum Teil gravierenden bzw. unterschiedlichen Konsequenzen für die Fahrerlaubnis bzw. den Führerschein.

Im Verkehrsbußgeldrecht geht es um zunächst nur vordergründig nicht ganz so gravierende Vorwürfe, die im Hinblick auf Fahreignungsfragen zum Teil aber eben solche Brisanz innehaben wie verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe. Zunächst steht hier das Thema „Bußgeld-Punkte-Fahrverbot" im Raum und sobald Alkohol und/oder Drogen bzw. fahreignungsrechtlich relevante Erkrankungen im Raum stehen, geht es bereits um die Fahrerlaubnis an sich, nicht nur um den Führerschein.

Im Versicherungsvertragsrecht geht es im oben beschriebenen Beispiel des Weiteren darum, ob Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer bei Regulierung des gegnerischen Unfallschadens aufgrund der Alkoholisierung bzw. z. B. auch einer Unfallflucht Regress in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro bezüglich der Schadenaufwendungen nehmen kann. Sofern entsprechende Obliegenheiten bzw. Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag verletzt worden sind, behalten sich die Kfz-Haftpflichtversicherer vor, im Rahmen gesetzlicher Vorschriften erbrachte Regulierungsleistungen an Dritte bzw. andere Geschädigte zu regressieren.

Im Bereich des Vollkaskovertrages geht es — mit oder ohne Alkoholisierung — bezüglich des Unfallschadens am eigenen Fahrzeug darum, ob der Versicherungsfall nicht ggf. „grob fahrlässig" herbeigeführt worden ist. Sofern ein Kaskoversicherer dies bejaht, werden Ansprüche zum Teil bis auf Null gekürzt. Die finanziellen Schäden, die sich neben einer eventuellen strafrechtlichen Verurteilung und Geldstrafe usw. auftun, sind zum Teil ruinös.

Im Fahrerlaubnisrecht werden von Seiten der Straßenverkehrsämter bzw. Fahrerlaubnisbehörden aufgrund entsprechend „fahrerlaubnisrelevanter Mitteilungen" seitens der Ermittlungsbehörden im Nachhinein ggf. noch Bedenken bezüglich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erhoben. Dies insbesondere dann, wenn „Alkohol und Drogen im Spiel" waren, ggf. bereits entsprechende Voreintragungen vorliegen, im Übrigen bei einer Anhäufung von Punkten bzw. bei Berufskraftfahrerni-innen.