Kaskoschäden

Ich hole noch mehr für Sie raus, versprochen!

Manchmal ist nach einem Unfall die Haftungslage unklar bzw. steht bereits fest, dass ein Beteiligter eine Teilschuld bekommen wird. Es stellt sich dann u.a. auch die Frage, wer den Schaden am eigenen Fahrzeug bezahlt und was mit den weiteren Schadenspositionen wird, die auch in einem Haftpflichtfall zu regulieren wären, wenn auch nach Haftungsquote.

Auch wenn die Vorwürfe Ihres Unfallgegners bzw. der Polizei nach Ihrer Wertung „Quatsch“ sind, haben Sie erst mal ein Problem: Der Versicherer Ihres Unfallgegners wird den Schaden aufgrund dessen Angaben nicht bzw. nur teilweise regulieren, der Schaden am eigenen Pkw kann nicht repariert bzw. mangels finanzieller Mittel kein Ersatz beschafft werden und monatelange Streitereien, womöglich noch „vorm Kadi“, sind vorgezeichnet.

Unabhängig von der Berechtigung etwaiger Vorwürfe und erst Recht bei bereits feststehender Teilschuld empfiehlt sich dann ein Vorgehen nach dem sogenannten "Quotenvorrecht" wie folgt:

Abwicklung des eignen Fahrzeugschadens über einen Kaskoversicherer und die anschließende Geltendmachung der verbleibenden Schadenspositionen nach dem "Quotenvorrecht" beim gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Neben der schnelleren Abwicklung des eigenen Fahrzeugschadens nebst entsprechend schnell zurück gewonnener Mobilität hat dies den Vorteil, dass aufgrund versicherungstechnischer Gegebenheiten auch z. B. bei einer Haftungsquote von 50 % oft bis zu 90 % des selbst erlittenen Schadens durch dieses kombinierte Vorgehen ersetzt werden. Besser geht es nun wirklich nicht!

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