StVO-Novelle 2020
Wie lange noch?... „Aktuelles“ aus dem Verkehrsrecht StVO-Novelle mal ganz anders… bzw. nichtig!
Alles zurück auf „alte Regeln bis 27.04.2020“ oder auf „schwarzes Loch“?!
Der mit Sicherheit nicht nur meiner wertenden Betrachtung zufolge fachlich und insbesondere auch persönlich-charakterlich zur auch nur grenzwertig erträglichen Amtsausübung nicht befähigte Bundesverkehrsminister hat „ES“ tatsächlich geschafft, und nicht nur „DAS“: Nicht nur die ihm bzw. den ihn treibenden oder ggf. sogar steuernden? Lobbyclubs ungenehmen Änderungen bzw. Verschärfungen der StVO zum 28.04.20 insbesondere bei den Fahrverboten sind wegen Verstoßes gegen das sogenannte Zitiergebot nach ART. 80 GG nichtig, wahrscheinlich sogar die ganze Novelle! Dies beträfe z. B. auch die an sich einhellig begrüßten neuen Vorschriften bzw. Änderungen zum Schutz von Fahrradfahrern/-innen, ganze Arbeit Herr Minister. Wie sagt man doch so schön… Danke für nicht nur nichts, sondern für weiteren Schaden neben dem Kretinismus in puncto Maut und insbesondere auch für eine ziemlich unerträgliche Rechtsunsicherheit für Millionen von Kraftfahrzeugführern/-innen!
Was ich persönlich, im Übrigen und selbstredend fachlich geboten ziemlich differenziert von der Novelle im Allgemeinen, den doch erheblich verschärften Fahrverboten im Speziellen meine bzw. wie ich mir eine (zukünftige) Regelung dazu vorstelle, spielt hier keine Rolle.
Wie ist der aktuelle Stand der Dinge und wie geht es weiter?
Unabhängig davon, ob die ganze Novelle nichtig ist und noch mal komplett den parlamentarischen Weg gehen muss, ob man „nur“ die Vorschriften zu den Fahrverboten inklusive Bußgelder und Punkte! für nichtig hält oder „nur“ jene Teile der Novelle, die ausschließlich und allein die Fahrverbote betreffen, mit der sicherlich nur in Form eines Lippenbekenntnis kommunizierten „unverzüglichen Regelung“ kann es aufgrund der politischen Zerstrittenheit zum Thema Fahrverbote usw. nichts werden. Verbleibt es auch insofern mal wieder den Amtsgerichten, sodann den Oberlandesgerichten und im Ergebnis dem Bundesgerichtshof vorbehalten, das Ganze erstmal bezüglich der nunmehr im Raum stehenden Bußgeldbescheide bzw. Rechtsfolgen zu klären.
Fast alle Bundesländer erklärten erstaunlich schnell und eindeutig, die neuen Vorschriften bis auf Weiteres nicht anwenden bzw. vollziehen zu wollen, stattdessen kehrte man zur Anwendung der bis zum 27.04.2020 geltenden Vorschriften zurück. Was das im Einzelfall aufgrund der zahlreich unterschiedlichen Fallkonstellationen bedeutet, ist hier nicht darstellbar und muss individuell besprochen werden.