Bußgeld – Punkte - Fahrverbot

Die „Punktereform“ zum 01.05.2014 hatte bereits erhebliche Veränderungen im Bereich des Straßenverkehrsrechts beschert, mit der am 28.04.2020 in Kraft getretenen „StVO-Novelle“ wurde in Punkto Bußgelder, Punkte und insbesondere auch Fahrverbote noch mal erheblich nachgelegt bzw. verschärft. Auch wenn die „Messdichte“ z. B. bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen bzw. „Rotlicht“-Verstößen in den letzten Jahren jedenfalls nicht erheblich zugenommen hat, dürfte nicht nur meiner Einschätzung nach in den kommenden Jahren eine „Punkteschwemme und Fahrverbotswelle“ drohen.


Das obgleich der vermeintlich perfekten „Messtechnik“ insbesondere durch die digitalisierten Messmethoden bei weitem nicht immer „alles easy“ abläuft, ist ein offenes Geheimnis. Wenn allerdings in diversen Internetportalen oder wo auch immer kolportiert wird, das angeblich bis zu 80 % der Bußgeldbescheide mangelhaft bzw. angreifbar seien, halte ebenso nicht nur ich dies für in höchstem Maße unseriös bzw. reine Geschäftemacherei.

Angebliche oder auch tatsächliche „Formfehler“ der Bußgeldbehörden sind ein und besonderes Thema, bezüglich der Messungen selbst erschwert das Thema „standardisiertes Messverfahren“ die Verteidigung gegen entsprechende Vorwürfe. Aufgrund der insofern einschlägigen und inzwischen jahrzehntelangen Rechtsprechung des BGH wird quasi und zivilrechtlich formuliert ein „Beweis des ersten Anscheins“ für die Richtigkeit der Messung postuliert, mithin der Nachweis bzw. Beweis für den entsprechenden Vorwurf unterstellt. Die Betroffenen müssen dann ihre „Unschuld“ beweisen bzw. wie auch immer aufzeigen, dass Messungen nicht korrekt durchgeführt worden sind usw. Anhand von Spezialliteratur und Erfahrungswerten erhalten Sie von mir jeweils eine individuelle Einschätzung dahingehend, ob und welche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Messung selbst bzw. im Hinblick auf die Abmilderung der Rechtsfolgen insbesondere bei den Fahrverboten bestehen.


Die Darstellung z. B. auch nur einzelner Messmethoden würde den Rahmen dieser Homepage sprengen und machte auch überhaupt keinen Sinn. Aufgrund der Digitalisierung der Messtechnik bzw. Rechtsprechung des BGH in Punkto „standardisiertes Messverfahren“ mit den damit verbundenen erheblichen prozessualen Problemen in der Verteidigung geht es nicht nur in meiner verkehrsrechtlichen Praxis weitaus überwiegend um die Verteidigung im Bereich der Rechtsfolgen, also insbesondere bezüglich des Absehens von Fahrverboten. Sofern es diesbezüglich mit der „ersten Chance“ bei den Bußgeldbehörden aus welchen Gründen auch immer nicht klappt, gibt es eine „zweite Chance“ bei den zuständigen Amtsgerichten. In diesem Bereich muss umfänglich zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen vorgetragen und entsprechendes belegt werden, um eine sog. „unzumutbare Härte“ im Sinne der ohnehin strengen obergerichtlichen Rechtsprechung aufzuzeigen, um vom Fahrverbot „runterzukommen“.

Insbesondere in Bundesländern mit dezentraler Organisation der Bußgeldbehörden wie z. B. hier in Niedersachsen sind diese tendenziell eher bereit, gegen Verdoppelung bzw. zum Teil auch schon Verdreifachung der Regelgeldbußen vom Fahrverbot abzusehen bzw. entsprechend zu reduzieren. In Bundesländern mit zentralisierten Bußgeldbehörden wie z. B. Sachsen-Anhalt, Thüringen oder auch Bayern usw. stellt sich das Ganze etwas schwieriger dar. Meinem Eindruck nach sind inzwischen die Amtsgerichte mit entsprechend notwendiger Zustimmung der Staatsanwaltschaften aufgrund der chronischen Überlastung mit Bußgeld- bzw. Verkehrssachen auch unabhängig von „Corona“ usw. bereit, zwecks Vermeidung aufwendiger Hauptverhandlungen von Fahrverboten abzusehen bzw. diese abzumildern.

Unbeschadet dessen hole ich im Rahmen der Mandate in jedem Einzelfall eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg ein, um nicht nur notwendiger Weise für die Verteidigung bzw. das Mandat an sich einen Überblick über den jeweiligen Punktestand zu bekommen. Nicht selten ergibt sich da weiterer Beratungs- bzw. Handlungsbedarf, auch wenn die Möglichkeit zur Punktereduzierung mit der „Punktereform“ zum 01.05.2014 erheblich beschnitten worden ist.

Ohnehin und nicht vollkommen zweckfrei ist meine Beratungstätigkeit sehr präventiv ausgerichtet. Insbesondere bei Verteidigung von Alkohol- und Drogenvorwürfen bzw. bei „Punktekandidaten/-innen“ gilt es sicherlich auch im ganz persönlichen Bereich einige Dinge anzusprechen bzw. „aufzuräumen“, da gerade hier wiederholte Zuwiderhandlungen gleich vollends in den Bereich des Fahrerlaubnisrechts hineinspielen und die Straßenverkehrsämter bzw. Fahrerlaubnisbehörden in Erscheinung treten. Dann steht nämlich die sogenannte „Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ an sich im Raum und eine „medizinisch-psychologische Untersuchung“ bzw. MPU gehört jedenfalls für mich nicht unbedingt zu den Dingen des Lebens, denen ich mich nun unbedingt noch mal bzw. überhaupt erstmalig unterziehen wollte.


Den Betroffenen ist auf den ersten Blick bzw. ohne fachanwaltliche Beratung gar nicht bewusst, welche weitergehenden Konsequenzen Verkehrsverstöße bzw. rechtskräftige Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) auch in Punkto Fahrerlaubnis an sich haben können, auch dies muss ggf. anlässlich von Bußgeldbescheiden usw. zwingend erörtert werden. Ohnehin ist nahezu unbekannt, welch weitreichende und folgenträchtige Befugnisse bzw. Eingriffsmöglichkeiten die Straßenverkehrsämter bzw. Fahrerlaubnisbehörden haben. Wer kennt schon die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) bzw. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung usw., das gilt es ggf. auch anzusprechen.

Bezüglich der inzwischen nicht mehr ganz so zu bezeichnenden „Neuregelung“ des Punkte-Systems zum 01.05.2014 bzw. die Einführung des „Fahreignungs-Bewertungssystems“ klicken Sie hier.


Bezüglich der „StVO-Novelle 2020“ klicken Sie bitte hier.

 

Bezüglich der Neuregelung des "Punkte-Systems" bzw. die Einführung eines "Fahreignungs-Bewertungssystems" klicken Sie bitte hier.