Verhalten gegenüber Fahrerlaubnisbehörden bzw. Straßenverkehrsämtern
Die Fahrerlaubnisbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sind mit sehr weitreichenden und oft in Persönlichkeitsrechte eingreifenden Befugnissen und gesetzlichen Ermächtigungen ausgestattet. Neben dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) bildet insbesondere die sog. Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dazu die gesetzliche Eingriffsgrundlage. Dies wird (ehemaligen) Fahrerlaubnisinhabern/-innen überhaupt und erst dann oft sehr schmerzhaft bewusst, wenn aufgrund von Vorfällen im Straßenverkehr die Entziehung der Fahrerlaubnis droht bzw. die (Wieder-)Erteilung der gleichen aus welchen Gründen auch immer versagt wird.
Neben dem Bundeszentral- und Fahreignungsregister (BZR und FAER) stehen den Fahrerlaubnisbehörden als Auskunftsquelle polizeiliche und staatsanwaltschaftliche „Ermittlungsdateien“ zur Verfügung, darüber hinaus die Fahrerlaubnisakten. Dateien und Informationen nicht nur bezüglich verkehrsbezogener Vorgänge werden bis zu 10 Jahre, zum Teil bis zu 15 Jahre gespeichert und entsprechend verwertet. Völlig unbekannt ist, dass auch vermeintliche „Jugendsünden“ und z. B. Straftaten mit Aggressionspotential auch außerhalb des Straßenverkehrs bei der Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Berücksichtigung finden.
1. Beratung beim Verkehrsanwalt
Mit nahezu jeder Sache bzw. bei jedem Vorwurf sollten Sie zumindest eine Beratung bei einem Verkehrsanwalt in Anspruch nehmen. Ob und welche Konsequenzen solche Vorwürfe unabhängig von deren Berechtigung und den entsprechenden Ahndungsmöglichkeiten später ggf. haben, kann Ihnen nur ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht bzw. Verkehrsanwalt aufzeigen. Vorfällen, denen Sie ggf. keine bzw. keine besondere Bedeutung zumessen, werden von Fahrerlaubnisbehörden bzw. Verkehrsjuristen ggf. völlig anders bewertet!
2. Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde
Erhalten Sie eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU), früher wurde dies u.a. auch „Idiotentest“ genannt, bzw. zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zwecks Prüfung Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist nicht Ihr Führerschein, sondern Ihre Fahrerlaubnis in höchster Gefahr. Aufgrund welcher Informationen und Anhaltspunkte auch immer bringt die Fahrerlaubnisbehörde dadurch zum Ausdruck, dass Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und dies einer Überprüfung bedürfe.
Unabhängig von der Berechtigung solcher Anordnungen sind diese verwaltungsgerichtlich noch nicht einmal bzw. zunächst nicht anfechtbar! Verwaltungsrechtlich handelt es sich um einen vorbereitenden Teil eines ggf. später zu erlassenen Verwaltungsaktes.
Oft werden diese Anordnungen ignoriert, sehr zeitnah wird die Fahrerlaubnis sämtlicher Klasse entzogen. Wird die angeordnete MPU ohne entsprechende Vorbereitungskurse angegangen, sind die Gutachten nahezu ausnahmslos negativ. Zu allem Überfluss werden diese Negativ-Gutachten dann ohne entsprechende Verpflichtung auch noch der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt und neben der Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen ist die Sache dann auch noch aktenkundig.
Auch und gerade in diesem Rechtsgebiet lassen sich Betroffene gar nicht bzw. viel zu wenig beraten und ohne die insbesondere auch hier unabdingbar notwendige Akteneinsicht nebst eventueller Vorbereitungskurse führt entsprechendes Verhalten definitiv zur Entziehung der Fahrerlaubnis!
Da den Betroffenen die verkehrsmedizinische und –psychologische Bewertung von verkehrsrechtlichen Vorwürfen bzw. Ahndungen und insbesondere auch von Vorfällen außerhalb des Straßenverkehrs (z. B. Körperverletzungen, Alkohol- und Drogenkonsum ohne Verkehrsbezug usw.) nicht bewusst ist, werden keine Vorbereitungskurse absolviert, die die Chance auf ein Bestehen der MPU merklich erhöhen.
Nur durch eine koordinierte Rechtsberatung nebst Vorbereitung auf entsprechende MPU-Kurse wahren Sie Ihren rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten!
3. Persönliche Kontaktaufnahme mit Fahrerlaubnisbehörden
Viele Betroffene meinen, dass es sich bei den Bedenken der Fahrerlaubnisbehörden bezüglich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur um ein „Missverständlich“ handeln kann, dies könne man selbst und persönlich klären. Davon kann ich aus mehreren Gründen grundsätzlich nur abraten!
Solche „Diskussionen“ sind in der Regel sinn- und fruchtlos. Nicht selten stellen alkohol und/oder drogenbedingte Vorfälle bzw. rechtskräftig geahndete Vorgänge die Grundlage für die behördlichen Bedenken dar und diese sind an rechtskräftige Entscheidungen gebunden.
Zum Teil auch durchaus berechtigte Nachfragen werden von manchen Sachbearbeitern/-innen bei den Fahrerlaubnisbehörden als Uneinsichtigkeit bzw. gar Renitenz gewertet, entsprechende Aktenvermerke erhöhen die Chance auf ein Belassen bzw. auf eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht. Die Fahrerlaubnisbehörden haben aufgrund gesetzlicher Vorgaben ohnehin relativ wenig Ermessen dahingehend, ob bzw. welche Maßnahmen im Einzelnen bei rechtskräftig geahndeten Verkehrsdelikten erlassen werden oder auch nicht.
4. Rechtsrat zu teuer?
Gerade in diesem Rechtsbereich scheitert vieles bzw. erhöhen sich die Kosten für die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis dadurch, dass keinerlei Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Anspruch genommen wird. Wie oft kommen Mandanten/-innen erst dann zu mir, wenn die MPU bereits absolviert worden ist, allerdings ein Negativ-Gutachten vorliegt. Viele Betroffene bzw. „Probanden/-innen“ haben z. B. allein aufgrund fehlender Abstinenznachweise bei der MPU definitiv keinerlei Chance, diese zu bestehen!
Dies wird den Betroffenen zu Beginn der MPU obgleich entsprechender Feststellung durch die Untersuchungsstelle leider nicht eröffnet, trotzdem wird die definitiv aussichtslose Begutachtung vorgenommen. Dadurch fallen je nach Fragestellung Kosten in Höhe von ca. 500,00 Euro bis 1.000,00 Euro an, völlig sinnlos!
Die Betroffenen schaden sich dadurch mindestens in zweifacher Hinsicht:
Zum einen sind entsprechende Beträge ohne entsprechende Erfolgschance „verpulvert“ worden. Mit einer entsprechend günstigeren Beratung spätestens mit Erhalt der MPU-Anordnung und entsprechenden Vorbeugemaßnahmen usw. hätte dies vermieden werden können.
Im Übrigen ist oft bereits wertvolle Zeit verstrichen, die für die entsprechende MPU-Vorbereitung hätte genutzt werden können, insbesondere für die manchmal unabdingbar vorzulegenden Abstinenznachweise.