Führerschein- & Fahrerlaubnisrecht

Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist rechtlich ein sog. Verwaltungsakt. Mit diesem wird das Recht erteilt, mit bestimmten Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen. In der Regel wird diese „in jungen Jahren“ erteilt, wobei ohne anderweitige Anhaltspunkte davon ausgegangen wird, dass man auch „geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ ist. Sollten sich insofern bei erstmaliger bzw. auch wiederholter Antragstellung oder im Laufe der Kraftfahrerkarriere Zweifel ergeben, insbesondere aufgrund aktenkundiger Auffälligkeiten in Form von „fahrerlaubnisrelevanten Tatsachen“, kommen die Fahrerlaubnisbehörden ins Spiel und prüfen diese „Eignung“.

Der Führerschein ist letztlich die körperliche „Verbriefung“ des o.g. Rechts, früher in Form des „Lappens“, heute zeitgemäß in Form von „Plastikkarten“, um sich anlässlich von Kontrollen ausweisen zu können. Aber: Nicht jeder, der einen Führerschein besitzt bzw. vorlegen kann, ist auch immer noch im Besitz einer Fahrerlaubnis! So z.B., wenn jemand anlässlich eines einmonatigen Fahrverbots wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerschein nicht abgibt und trotzdem fährt, sich damit aber auch noch wegen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ strafbar macht.

Von einem Fahrverbot spricht man, wenn einem zeitlich befristet untersagt ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Fahrverbote betragen ein bis drei Monate, in der Regel werden diese von den Bußgeldbehörden aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt. Aber auch im Strafverfahren kommt die Verhängung von Fahrverboten in Betracht, wenn z.B. von der Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise abgesehen wird, stattdessen aber ein „Denkzettel“ verhängt wird. Der Betroffene ist dann aber dennoch und weiterhin im Besitz seiner Fahrerlaubnis, darf von ihr aber eben zeitlich befristet quasi keinen Gebrauch machen.

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