Unfallschäden: Ich hole mehr für Sie raus!
Das sog. „Schadensmanagement“ der Kfz-Versicherer nimmt immer extremere Formen an. Was auf der Einnahmenseite aufgrund immer geringerer Erträge in Form von Haftpflichtprämien fehlt, wird augenscheinlich auf der Ausgabenseite und insb. wohl bei der Regulierung von Unfallschäden eingespart. Aus Sicht der Verkehrsanwälte stellt dies eher eine Schadenssteuerung zu Lasten der Geschädigten dar! Eines sollten Sie immer bedenken: Bei dem gegnerischen Kfz-Versicherer handelt es sich um Ihren Gegner, der Ihnen nichts schenkt. Jede noch so freundlich angetragene „Unfallhilfe“ sollten Sie kurzum ablehnen und unverzüglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen!
Die Praxis zeigt, dass die Versicherer die Geschädigten z.T. noch am Unfalltag anrufen bzw. anschreiben, um den Schaden dann in deren Sinne steuern zu können. Damit soll u.a. auch erreicht werden, dass die Geschädigten keinen Kontakt zu freien Sachverständigen und Fach-/Markenwerkstätten bzw. freien Mietwagenunternehmen suchen bzw. insb. keinen Verkehrsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragen. Den Geschädigten wird suggeriert, sie bräuchten sich quasi um nichts mehr kümmern und der Schaden werde durch den Versicherer schnell und problemlos beseitigt.
Tatsache ist jedoch, dass der Unfallwagen dann nicht immer in eine spezialisierte Markenwerkstatt nach Wahl des Geschädigten, sondern in eine Vertragswerkstatt des Versicherers verbracht wird. Diese ist an den Versicherer gebunden, ggf. auch wirtschaftlich von ihm abhängig. Die Reparaturen finden dann nach den Vorgaben des Versicherers statt und ein freier, unabhängiger und vereidigter Sachverständiger wird eben bewusst nicht mit der neutralen Schadensfeststellung beauftragt.
Später sieht sich der Geschädigte dann oft zahlreichen Einwendungen und Anspruchskürzungen ausgesetzt. Oft wird z.B. eine angebliche Mithaftung bzw. ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgehalten. Insbesondere beim Thema „Mietwagen“ kommt es häufig zu Problemen. Sämtliche weiteren Ansprüche der Geschädigten wie Kostenpauschale, Wertminderung, Nutzungsausfall usw. werden nicht thematisiert.

Insbesondere sollten Sie niemals darauf verzichten, einen eigenen, neutralen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung zu beauftragen! Nehmen Sie das Angebot des gegnerischen Versicherers an, einen dortigen „Haus-Sachverständigen“ mit der Schadensfeststellung zu beauftragen, geben Sie bereits die Schadensfeststellung in die Hände Ihres Gegners!
Bei Personenschäden können Laien nicht die rechtliche Bedeutung und Tragweite einer Abfindungserklärung abschätzen. Nach meiner Einschätzung werden oft sehr schnell und auch weitaus höhere Schmerzensgelder gezahlt, als ohne anwaltliche Unterstützung. Zahlreiche weitere Schadenspositionen wie „vermehrte Bedürfnisse“ oder der sog. „Haushaltsführungsschaden“ sind weithin schlicht unbekannt.
In (vermeintlichen) Mithaftungsfällen ist die Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung zu prüfen bzw. zu empfehlen. Durch die kombinierte Geltendmachung der Ansprüche beim gegnerischen Versicherer und beim eigenen Vollkaskoversicherer kann auch in Mithaftungsfällen fast der gesamte Schaden ersetzt werden! So lassen sich Streitereien über die Haftungsquote, den Unfallhergang usw. bzw. lange Rechtsstreitigkeiten mit dem gegnerischen Versicherer vermeiden. Leider ist die Regulierung nach dem sog. „Quotenvorrecht“ weithin unbekannt und dadurch werden hohe Summen regelrecht verschenkt.
Wer zahlt die Rechtsanwaltsgebühren?
Der Verursacher bzw. dessen Versicherer hat diese wie jede andere Schadensposition zu zahlen, sobald er in die Regulierung eintritt. Werden weitergehende Ansprüche (außer-) gerichtlich verfolgt, tritt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ein. Den Abschluss eines solchen Vertrages kann ich nur dringend empfehlen. Nur so können Sie ggf. einen Rechtsstreit im Hinblick auf die Kosten und Gebühren relativ gelassen führen.
Lassen Sie sich den Schaden nicht vom gegnerischen Versicherer abkaufen! Nur ich setze mich für Sie ein und vertrete ausschließlich und allein Ihre Interessen in allen Belangen.
Versicherungsschutz in Gefahr?
Insbesondere die Auswirkungen von Alkohol und Drogen im Straßenverkehr auf den Versicherungsschutz sind weitgehend unbekannt. Der eigene Haftpflichtversicherer kann z.B. in der Sparte Haftpflicht bei Trunkenheit und Unfallflucht in Höhe von bis zu maximal 10.000,00 € Regress beim eigenen Versicherungsnehmer nehmen! Bei „grober Fahrlässigkeit“ versagt die Vollkasko den Versicherungsschutz und man bleibt auch noch auf dem eigenen Schaden sitzen. Daneben kann es Probleme bei der Geltendmachung von Ansprüchen in der Unfall- und BUZ-Versicherung geben.
Als ausgebildeter Versicherungskaufmann stehe ich Ihnen auch hier gern mit fachkundigem Rat zur Verfügung. Natürlich habe ich mich ständig auf verschiedenen Seminaren auch im Versicherungsrecht fortgebildet.
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