Unfallratgeber

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie einige Punkte beachte, die „bares Geld“ wert sind!

Zunächst müssen Sie wissen, dass der gegnerische Kfz-Versicherer die Gebühren Ihres Verkehrsanwalts bis zur Höhe der Haftungsquote bzw. bei einem unverschuldeten Unfall in voller Höhe übernimmt! Im Einzelnen:

1. Zur Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie als Erstes einen Verkehrsanwalt aufsuchen und sich beraten lassen!

Auch bei vermeintlich „klaren“ Verkehrsunfällen ist allein zwecks Klärung bzw. Bestätigung der Haftungsquote die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht unabdingbar, zumal oft erst nachträglich insb. durch die Versicherer Einwendungen zur Haftung erhoben werden. Von der Haftungsfrage hängen alle weiteren Entscheidungen wie z. B. Reparatur- bzw. Totalschaden, Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, Nutzungsausfall, Beauftragung eines Sachverständigen usw. ab!

2. Achtung „Schadensmanagement der Versicherer“

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer die Abwicklung des Schadens in Form der „Unfallhilfe“ angeboten wird. Lassen Sie sich auf solche Angebote ein, wird neben dem Verkehrsanwalt auch ein Kfz-Sachverständiger ausgeschaltet, um Ihre berechtigten Ersatzansprüche zu kürzen.

3. Wenn Sie die Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen unterlassen, geben Sie schon die Schadensfeststellung aus der Hand!

Ab einer Schadenhöhe von ca. 750,00 Euro kann der Geschädigte einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung des Schadenumfangs bzw. der Schadenhöhe beauftragen. Dies gilt auch dann, wenn der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer bereits einen Haussachverständigen geschickt hat.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind für den gegnerischen Versicherer erstattungspflichtig.

4. Mit dem unabhängigen Sachverständigengutachten kann der genaue Schadenumfang für den Fall eines Weiterverkaufs des Unfallfahrzeuges belegt werden!

Unfallschäden sind in der Regel offenbarungspflichtig, durch das Gutachten kann dieser Obliegenheit rechtssicher Rechnung getragen werden.

5. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt wird. Mit Hilfe des Gutachtens kann u. a. die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, um später den Mietwagen- bzw. Nutzungsausfallanspruch beziffern zu können. Insbesondere bei den Mietwagenkosten und dem Nutzungsausfallanspruch haben die Versicherer in den letzten Jahren rigoros gekürzt. Aufgrund der Verzögerungspraktiken der Versicherer bei der Schadenregulierung laufen zum Teil aber erhebliche Nutzungsausfallansprüche auf, die zum Teil schon den reinen Sachschaden übersteigen! Diese Ansprüche können aber nur mit einem unabhängigen Sachverständigengutachten belegt werden.

6. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruchs bzw. die merkantile Wertminderung kann nur durch ein Gutachten belegt werden. Ohne ein Sachverständigengutachten verzichten Geschädigte auf Wertminderungsbeträge bis zu 1.500 € !

7. Bei „fiktiver Abrechnung“ bzw. Netto-Abrechnung auf Gutachtenbasis brauchen Sie die entsprechenden Zahlen, um Ihren Anspruch geltend machen zu können. In diesem Bereich ist es den Kfz-Versicherern gelungen, eine Änderung der Rechtsprechung des BGH zulasten der Geschädigten zu erreichen. Anhand sog. „Prüfgutachten“ bzw. „Kürzungsgutachten“ werden die Netto-Reparaturwerte aus den Sachverständigengutachten noch um erhebliche Beträge gekürzt!

Hier empfiehlt sich entweder die konkrete Reparatur des Unfallschadens bzw. die Überprüfung, ob nicht doch der gesamte Netto-Wert aus dem Gutachten geltend gemacht werden kann. Ohne fachanwaltliche Beratung ist dies nicht möglich.

8. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in eine „Vertrauenswerkstatt“ Ihrer Wahl, nicht in eine „Vertrauenswerkstatt des Kfz-Haftpflichtversicherers“ zu verbringen und dort reparieren zu lassen!

Gern bieten die Kfz-Versicherer an, dass man sich in eine der Vertrauenswerkstätten des Versicherers begibt und das Unfallfahrzeug dort reparieren läßt. Dort erhalte man – natürlich kostenlos – auch einen Mietwagen, der übrige Schaden werde dann „für Sie“ abgewickelt usw. Diese „Vertragswerkstätten“ der Versicherer arbeiten inzwischen und oft zu wirtschaftlich ruinösen Bedingungen bzw. auf der Grundlage von reinen „Knebelverträgen“, Reparaturen erfolgen nach den Vorgaben der Versicherer vom Schreibtisch aus usw., wer möchte dort sein Fahrzeug in „bewährte Hände“ geben...?

9. Das unabhängige Kfz-Sachverständigengutachten trägt auch dazu bei, dass der gegnerische Versicherer vor unzutreffenden Schadensersatzleistungen bewahrt wird. Insofern können Sie sich vor dem Vorwurf schützen, anlässlich eines Unfallereignisses bekannte bzw. auch unbekannte Unfallschäden „bei Gelegenheit“ mit abrechnen bzw. beseitigen zu wollen!

Dieser Einwand ist in letzter Zeit wieder vermehrt zu vernehmen. Die Kfz-Versicherer wollen die Geschädigten damit in eine oft unbequeme bzw. schwierig aufzuklärende Darlegungs- und Beweissituation zwingen, letzten Endes Schadensersatzleistungen kürzen.

10. Zu guter Letzt noch einige Anmerkungen zum Thema Mietwagen: Hier ist es den Haftpflichtversicherern in den letzten zehn Jahren gelungen, erhebliche Einsparungen zu erzielen. Die Rechtsprechung der Amtsgerichte zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten ist inzwischen völlig unübersehbar und schlichtweg nicht mehr kalkulierbar geworden. Inzwischen stellen die Haftpflichtversicherer vermehrt in Frage, ob die Geschädigten überhaupt berechtigt waren, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen!

Den Geschädigten werden von der Rechtsprechung inzwischen immer höhere, zum Teil absurde Anforderungen an die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auferlegt. So sollen z. B. Preisvergleiche – unmittelbar nach einem Unfall – angestellt werden. Im Übrigen ist ungeklärt, ob und inwiefern man sich auf „Angebote“ des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers bezüglich der Unterstützung bei der Anmietung von Fahrzeugen und entsprechende Preisangebote einlassen muss. Aufgrund der insofern verschlechterten Rahmenbedingungen bezüglich der Anmietung von Fahrzeugen sollte sich jede Geschädigte bzw. jeder Geschädigte inzwischen fragen, ob man nicht einfach den entsprechenden Nutzungsausfallanspruch geltend macht!