Risiken & Nebenwirkungen...

Nicht jedes Lebensrisiko, jeder Schaden bzw. jeder Streit ist versicherungstechnisch versicherbar bzw. nur über ein nicht mehr zu finanzierendes Prämienaufkommen abzudecken. Alle am Markt tätigen Rechtsschutzversicherer arbeiten mit zum Teil inhaltsgleichen ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen). In diesen ist im Einzelnen geregelt, welche Versicherungsrisiken bzw. Streitigkeiten in welchem Umfang überhaupt von dem Versicherungsvertrag umfasst und versichert sind.

Während der Bereich Verkehrsrechtsschutz weitestgehend alle Streitigkeiten abdeckt, ist die Finanzierung durch einen Rechtsschutzversicherer in anderen Rechts- bzw. Lebensbereichen eingeschränkt bzw. zum Teil auch ganz ausgeschlossen. Im Sozialrecht ist weitestgehend die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht abgedeckt, im Familien- und Erbrecht sind zum Teil Beratungen, keine weitergehenden Tätigkeiten versichert, die Rechtsschutzprämien für Vermieter von privaten und gewerblichen Objekten sind sehr hoch usw.

Auch und insbesondere im Bereich Verkehrsrechtsschutz ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsschutz beim bloßen Vorwurf von sog. "Vorsatzdelikten" z. T. von vornherein nicht gewährt wird oder aber bereits erteilte Deckungszusagen für den Fall einer vorsätzlichen Verurteilung rückwirkend widerrufen werden. Letzteres hat dann zur Konsequenz, dass bereits gezahlte Gerichts- und Sachverständigenkosten bzw. Gebühren für Ihren Verteidiger direkt an den Rechtsschutzversicherer zu erstatten sind, allerdings nicht vom Anwalt, sondern vom Versicherungsnehmer!

Im Verkehrsrecht betrifft dies z. B. den Vorwurf der "Unfallflucht", welcher tatbestandsmäßig bei entsprechend rechtskräftiger Feststellung bzw. Verurteilung nur vorsätzlich begangen werden kann. Wird also in einem Strafbefehl bzw. Urteil vorgeworfen bzw. rechtskräftig festgestellt, dass man sich wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht habe, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz bzw. die Deckungszusage. Im Hinblick auf die nicht gerade geringfügigen Kosten einer entsprechenden Verteidigung vor Gericht nebst Einholung von Sachverständigengutachten usw. stellt dies einen Umstand dar, der vor Veranlassung weitergehender Maßnahmen beraten werden muss. Mit einer Kollision bzw. einem Unfall nebst entsprechender Wahrnehmungen der Beteiligten usw. hat dies selbst überhaupt nichts zu tun. Es geht dann schlicht nur, letzten Endes aber wohl entscheidend, um die Frage des Kostenrisikos der Verteidigung.

Bei sog. "Vorsatz-/Fahrlässigkeitsdelikten" wie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr sowie Straßenverkehrsgefährdung usw. kommt es auf den Vorwurf bzw. ggf. auf eine entsprechende Aburteilung per Strafbefehl oder Urteil an. Nur dann, wenn ein Fahrlässigkeitsvorwurf festgestellt wird, verbleibt es bei der Deckungszusage. Sofern bezüglich dieser Vorwürfe "Vorsatz" festgestellt wird, gilt vorstehendes zur "Unfallflucht".

Achtung: "Versteckte" Punkte!

Oft ist nicht bekannt, dass für rechtskräftig festgestellte Verkehrsstraftaten zwei bzw. drei Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg eingetragen werden. Erschwerend kommt die nicht nachvollziehbare Tatsache bzw. sachlich völlig unverständliche Handhabung der Ermittlungs-/Bußgeldbehörden hinzu, dass in Strafbefehlen und Strafurteilen noch nicht einmal die Anzahl der einzutragenden Punkte für Verkehrsstraftaten angegeben werden!

Nahezu alle Bundesländer handhaben es korrekterweise und zur Information der Betroffenen so, dass in Bußgeldbescheiden die Anzahl der einzutragenden Punkte angegeben wird. Bundesweit wird allerdings von Seiten der Staatsanwaltschaften und Gerichte bei dem Erlass von Strafbefehlen bzw. in Strafurteilen hingegen mit keiner Silbe erwähnt, ob bzw. wie viel Punkte für eine abgeurteile Verkehrsstraftat eingetragen werden.

Ohne Verkehrsanwalt geht nichts!

Unabhängig davon, dass vielen Betroffenen die oben beispielhaft erwähnten Aspekte nicht bekannt sind, führen auch noch weitere Punkte zu einem förmlichen "Gemengegelage", aus dem Sie nur mit Hilfe eines Verkehrsanwalts herauskommen bzw. in dem Sie nur mit entsprechend fachkräftiger Unterstützung die "richtige" Entscheidung treffen können. Hinzu kommen z. B. auch noch versicherungsrechtliche Aspekte nicht nur im Bereich der Rechtsschutzversicherung, sondern eben auch im Bereich Kfz-Haftpflicht und Kasko usw. Insbesondere diese "Nebenwirkungen" sind den Betroffenen naturgemäß nicht bekannt bzw. nicht vollständig klar.

"Mein Rezept"

Ein "Allheilmittel" hat niemand, auch ich nicht! In jedem einzelnen Fall muss anhand der Akteneinsicht, Sach- und Rechtslage, welche durchaus unterschiedlich wahrgenommen bzw. interpretiert wird, insbesondere aber im Hinblick auf etwaige Voreintragungen im Fahreignungsregister und die persönliche Lebenslage usw. überprüft und besprochen werden, welcher Weg letzten Endes "der beste" ist. Gerade im Hinblick auf unkalkulierbare Kostenrisiken bzw. die "Nebenwirkungen" in den genannten, angrenzenden Rechtsgebieten rate bzw. neige ich tendenziell eher dazu, Vorwürfe gegen Zahlung von Geldauflagen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bzw. ohne Präjudiz bezüglich der anderen Rechtsgebiete "hinzunehmen". Dies funktioniert allerdings nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde, welche zunächst bzw. in erster Linie "die Hand am Drücker" hat, dies noch mitträgt. Sobald die Staatsanwaltschaften einen Strafbefehl beantragt haben und dieser von dem zuständigen Gericht auch bereits - meist ohne nähere Prüfung - unterschrieben worden ist, sind insofern schon Vorentscheidungen getroffen worden.

Auch wenn man z. B. meint, es habe gar keine Kollision auf einem Parkplatz stattgefunden, zumindest habe man diesen nicht bemerkt usw., ist die Zahlung einer Geldauflage gegen Einstellung des Verfahrens in der Regel vorzuziehen. Erfahrungsgemäß werden die Dinge vor Gericht nicht besser, im Gegenteil! Bleibt es dann nämlich bei einem Vorsatzvorwurf usw., damit schließt sich der Kreis bezüglich des Themas "Rechtsschutz", wird die vorab erteilte Deckungszusage widerrufen und die Kosten eines Prozesses kommen zur Verurteilung, dem Regress des eigenen Kfz-Haftpflichtversicherers bzw. Kaskoversicherers usw. hinzu.

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