Verkehrsstrafrecht

Fahrlässige Körperverletzung

Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wird nach jedem Unfall aufgenommen, sobald sich ein Beteiligter verletzt hat. Oft wird nach dem Unfall unter Schock bzw. unter dem Eindruck des Unfallereignisses erklärt, dass alles in Ordnung sei, einen Arzt bzw. Krankenwagen benötige man nicht. Erst an den folgenden Tagen stellen sich Beschwerden bzw. ernsthafte Verletzungen ein, die behandelnden Ärzte attestieren multiple Verletzungen und insbesondere eine HWS-Verletzung usw. Dies tritt bei nahezu jedem Unfallereignis auf, insofern handelt es sich bei einem Großteil der Unfälle mit fahrlässigen Körperverletzungen für die Zivilgerichte eher um lästige „Bagatell-Unfälle“, die Ermittlungsbehörden durchaus ahndungswürdige Vorwürfe. Die Sache bekommt nämlich dann eine andere Bedeutung bzw. Dynamik, sobald die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht und von den Verletzten Strafantrag gestellt wird. Letzteres ist meist unnötig und geschieht in der falschen Annahme, dadurch mehr Schmerzensgeld beanspruchen zu können.

Die Praxis der Staatsanwaltschaften hat sich selbst bei „Bagatell-Verletzungen“ in den letzten Jahren verschärft. Auch dieser Bereich ist als Einnahmequelle für die Landeskasse bzw. gemeinnützige Vereine entdeckt worden, denen dann die Geldauflagen zufließen, die die Betroffenen zwecks Erlangung der Verfahrenseinstellung zahlen.

Bislang konnte der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung relativ einfach verteidigt bzw. entsprechende Verfahren auch ohne Geldauflage zur Einstellung gebracht werden. Inzwischen werden selbst einfache Körperverletzungen oft nur noch gegen Zahlung von Geldauflagen zur Einstellung gebracht bzw. werden Fälle über den Bereich der „Bagatell-Verletzungen“ hinaus angeklagt oder per Strafbefehl geahndet.

Die Betroffenen können einem Strafbefehl bzw. –urteil im übrigen noch nicht einmal entnehmen, dass ein rechtskräftig geahndeter Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung die Eintragung von 2 bzw. 3 Punkten im Fahreignungsregister mit sich bringt!

Insbesondere in diesem Bereich gilt: So früh wie möglich zum Verkehrsanwalt, damit über eine schnelle Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Geldauflage durchgesetzt werden kann!

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